Netznutzung vereinheitlichen, Abwicklung vereinfachen
Erst nach Abschluss eines sogenannten Lieferantenrahmenvertrags kann es mit der Belieferung von Endkunden losgehen.
Das standardisierte Vertragswerk wird von der „für die Regulierung des Zugangs zu Elektrizitätsversorgungsnetzen“ zuständigen Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur (BNetzA) vorgegeben. Ab 1. April 2022 gilt gemäß Beschluss BK6-20-160 vom 21. Dezember 2020 dafür eine neue Vorlage. In ihr werden die Bedingungen der Netznutzung vereinheitlicht und deren Abwicklung vereinfacht.
Der deutschlandweit anzuwendende „Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrag“ wird dabei den Erfordernissen des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende gerecht und trägt auch dem Messstellenbetriebsgesetz Rechnung.
Der Vertragsabschluss zwischen Netzbetreiber und Netznutzer erfolgt in Textform (z. B. durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen unter Bezugnahme auf den festgelegten Standardvertrag). Das Prozedere erfolgt ausschließlich papierlos per E-Mail – auch der Umwelt zuliebe.